IMPRESSUM & AGB´s
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Manfred Hertlein Entertainment GmbH
Geschäftsführer: Manfred Hertlein
Wörthstraße 13
97082 Würzburg
Telefon: 09 31 - 88 06 4 - 0
E-Mail: mh@mh-entertainment.de
Registergericht Würzburg: HRB 13893
US-ID: DE 318202489
Manfred HertleinEntertainment GmbH
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Haftungsauschluss
1. Inhalt des Onlineangebotes
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3. Urheber- und Kennzeichenrecht
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4. Datenschutz
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Manfred Hertlein Entertainment GmbH für Veranstaltungsverträge mit örtlichen Veranstaltern
1. Geltungsbereich
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Manfred Hertlein Entertainment GmbH („MHE“) gelten im Verhältnis zu örtlichen Veranstaltern („ÖV“) als Vertragspartner von MHVE ergänzend zu den Bestimmungen des zwischen MHE und ÖV geschlossenen Vertrags zur Durchführung einer Veranstaltung („Vertrag“). Die Bestimmungen eines solchen Vertrags gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von ÖV werden nicht anerkannt, es sei denn, MHE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB von MHE gelten auch dann, wenn MHE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt, und gehen solchen entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vor.
2. Veranstalterpflichten des ÖV
2.1 ÖV gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und ist verpflichtet, sämtliche hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
2.2 ÖV obliegt insbesondere die Anmietung und Bereitstellung der spielfertigen Veranstaltungsstätte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und der Bühnenanweisung für die betreffende Veranstaltung, die Anmeldung der Veranstaltung bei den zuständigen Behörden und bei der GEMA, die Einholung etwaig erforderlicher Genehmigungen sowie die Abführung aller gegebenenfalls anfallenden und nicht von MHE zu tragenden Steuern und Abgaben.
2.3 ÖV verpflichtet sich, die in der von MHE vorgelegten Bühnenanweisung enthaltenen Vorgaben strikt einzuhalten. Sollte dies in Einzelfällen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich sein, wird ÖV MHE unverzüglich hierüber unterrichten und Lösungsvorschläge unterbreiten, die den Vorgaben so weit wie möglich nahekommen. Für den Fall, dass sich die Bühnenanweisung zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Termin der Veranstaltung aus wichtigen Gründen ändert, wird MHE dem ÖV die Neufassung der Bühnenanweisung unverzüglich mitteilen. Etwaige Änderungen, die zu einer Erhöhung der örtlichen Kosten führen, gehen zu Lasten von MHE, sofern ÖV die MHVE hierauf umgehend hingewiesen hat. Nach einem erfolgten Hinweis ist MHE berechtigt, auf die kostenerhöhenden Änderungen der Bühnenanweisung zu verzichten.
2.4 ÖV legt den Kartenvorverkauf nach Vorgabe von MHE an und wickelt den Karten(vor)verkauf ab.
2.5 ÖV hat das nach Gesetz, Vertrag und Bühnenanweisung erforderliche qualifizierte Personal einschließlich Aufbauhelfer und technisches Bedienungspersonal sowie das erforderliche Kassen-, Garderoben-, Bedienungs-, Sicherheits- und Kontrollpersonal auf eigene Kosten bereitzustellen.
2.6 ÖV stellt sicher, dass Konzertbesucher ohne gültige Eintrittskarten keinen Zugang zu der Veranstaltung bekommen. Er wird insbesondere sicherstellen, dass die Eintrittskarte beim Einlass und nach Abreißen des Kontrollabschnitts im Besitz des Besuchers bleibt. MHE ist jederzeit berechtigt, selbst durch eigenes Personal umfassende Kontrollmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Eingangskontrollen und der Einhaltung der oben genannten Obliegenheiten, vorzunehmen. ÖV wird MHE hierbei auf deren Aufforderung unterstützen.
2.7 MHE und der Künstler sind in der Ausgestaltung und Darbietung des Programms frei und Weisungen von ÖV oder eines Dritten nicht unterworfen. ÖV ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung von MHV-Vorgruppen, andere Künstler und/oder Moderatoren auftreten zu lassen.
3. Bewerbung der Veranstaltung
3.1 Ab Beginn des Vorverkaufs hat ÖV die Veranstaltung im branchenüblichen Umfang bzw. im Umfang der durch MHE genehmigten Kalkulation in den wichtigsten örtlichen Medien in angemessener Form zu bewerben.
3.2 ÖV veranlasst einen offiziellen Plakatanschlag zum Vorverkaufsbeginn und während der Vorverkaufsdauer jeweils in Abstimmung mit MHE sowie eine Sichtplakatierung am Tag der Veranstaltung.
3.3 Auf Anforderung von MHE ist ÖV verpflichtet, MHE eine Zusammenstellung der von ÖV geplanten und veranlassten Werbe- und Marketingmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie darüber hinaus in der Regel am Monatsende, bei Bedarf aber auch zu anderen Zeiten sämtliche in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen durch Übersendung entsprechender Kopien bzw. anderweitiger Nachweise zu dokumentieren.
3.4 ÖV wird MHE in der lokalen und regionalen Presse über das Gastspiel erschienene Berichte in Kopie übermitteln.
3.5 ÖV bemüht sich, örtliche Präsentatoren aus dem Print-, Rundfunk- und TV-Bereich zu akquirieren. Entsprechende Vertragsabschlüsse bedürfen der vorherigen Genehmigung durch MHE.
3.6 ÖV darf nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von MHE-Sponsoren/ Werbepartner für die vertragsgegenständliche Veranstaltung akquirieren. Jeglicher Hinweis auf Sponsoren der Veranstaltung insbesondere auf Eintrittskarten, Plakaten, Flyern und Inseraten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von MHE.
3.7 Sofern ÖV ohne vorherige schriftliche Genehmigung Sponsorenleistungen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Veranstaltung entgegennimmt, gleich ob es sich um Zahlungen oder um geldwerte Vorteile handelt, stehen diese ausschließlich MHE zu.
3.8 ÖV wird MHE vor Beginn des Vorverkaufs auf etwaige Sponsorenhinweise in bzw. an der Veranstaltungsstätte schriftlich hinweisen.
4. Verkauf der Eintrittskarten, Sicherungsabtretung
4.1 ÖV ist für den Verkauf der Eintrittskarten verantwortlich und vereinnahmt die Kartenverkaufserlöse. ÖV wird sich dabei, soweit anderweitige vertragliche Verbindungen von ÖV dem nicht entgegenstehen, eines der von MHE vorgegebenen Ticketsysteme bedienen.
4.2 Zur Besicherung der Zahlungsansprüche der MHE gegen ÖV tritt ÖV bereits jetzt alle bestehenden und zukünftigen, im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Ansprüche unter Einschluss von Refundierungs-Ansprüchen gegen die Vorverkaufsstellen und gegen den Betreiber des Ticketsystems sowie gegen alle sonstigen Vertragspartner von ÖV bis zur Höhe der Ansprüche der MHE an diese ab. Sollten sich diese Gelder auf Konten befinden, tritt ÖV bereits jetzt den Anspruch gegenüber der Bank auf Auszahlung dieser Gelder an MHE ab. ÖV übereignet MHE zudem bis zur Höhe der Ansprüche der MHE bereits jetzt alle Gelder, welche ÖV aus selbst durchgeführtem Kartenvorverkauf erlangt hat oder erlangen wird. MHE nimmt die Abtretung und die Übereignung hiermit an. ÖV ist zur Geltendmachung dieser Ansprüche im eigenen Namen gegenüber Vorverkaufsstellen und Ticketsystemen sowie zum eigenen Kartenvorverkauf nur solange berechtigt, wie er die hierdurch erlangten Gelder getrennt von eigenen und sonstigen Geldern treuhänderisch aufbewahrt. Zur Deckung der örtlichen Kosten ist ÖV berechtigt, aus den jeweiligen Vorverkaufsguthaben diejenigen Beträge zu entnehmen, die den als nächstes gegenüber MHE fällig werdenden Betrag übersteigen. MHE ist jederzeit berechtigt, insbesondere im Fall eines Zahlungsverzugs des ÖV, die vorgenannte Abtretung gegenüber den Vorverkaufsstellen bzw. dem Betreiber des Ticketsystems offenzulegen; mit der Offenlegung endet die Befugnis des ÖV zur Verwendung der abgetretenen Beträge gemäß dem vorstehenden Satz. Darüber hinaus ist MHE berechtigt, von ÖV die Stellung zusätzlicher Sicherheiten zu verlangen, wenn ÖV nachweislich in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Dies ist stets der Fall, wenn ÖV seinen Zahlungspflichten gegenüber MHE nicht nachgekommen ist.
4.3 Im Falle einer Arrangementvereinbarung legt MHE den Vorverkauf in eigenem Namen an und vereinnahmt MHE ie Kartenverkaufserlöse selbst, sofern zwischen den Parteien nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist.
4.4 Auf den Eintrittskarten ist der von MHE vorgegebene Endverkaufspreis auszuweisen. Ungeachtet dessen bedürfen alle Angaben auf den Eintrittskarten ebenso wie die den Kartenkäufern eingeräumten Rabatte der vorherigen schriftlichen Genehmigung von MHE.
4.5 ÖV stellt MHE von allen etwaigen Ansprüchen von Besuchern wegen Eintrittskartenreklamationen frei, es sei denn, MHV hat die Eintrittskarten in eigenem Namen verkauft (insbesondere im Fall der Ziffer 4.3) oder die Ursache der Reklamation ist von MHE zu vertreten.
5. Vergabe von Präsentatorenkarten
5.1 ÖV stellt MHE bzw. von MHE zu benennenden Dritten vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Abrede für jede Veranstaltung je 40 Präsentatorenkarten in den Preiskategorien 1 und 2 („Künstlerkontingent“) zur Verfügung.
5.2 ÖV ist vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Abrede mit MHE berechtigt, maximal 40 Präsentatorenkarten pro Veranstaltung in Anspruch zu nehmen, die in erster Linie zur Verteilung an die über die Veranstaltung berichtenden Journalisten bestimmt sind. Über das vorgenannte Kontingent hinausgehende und nicht von MHE schriftlich genehmigte Präsentatorenkarten werden bei der Abrechnung als verkauft behandelt.
5.3 Alle von ÖV ausgegebenen Präsentatorenkarten sind gegenüber MHE nach Adressat und Verwendungszweck (z.B. Medienpartner, VIP, o.ä.) zu belegen.
5.4 Alle Präsentatorenkarten
sind bis 14:00 Uhr des Veranstaltungstages schriftlich anzufordern. Nicht angeforderte Freikarten werden dem freien Verkauf zugeführt.
6. Abrechnung
6.1 ÖV legt MHE jederzeit auf Wunsch, jedoch spätestens zum Aufbaubeginn einen detaillierten Bestuhlungsplan mit farbig gekennzeichneten Preisgruppen und -kontingenten, den aktuellen Stand des Vorverkaufes, sowie die für die Abendkasse vorgesehenen Tickets vor.
6.2 ÖV ist verpflichtet, bis zur Pause der jeweiligen Veranstaltung über die Einnahmen aus dieser Veranstaltung, insbesondere aus dem gesamten Kartenverkauf, gegenüber MHE unter Vorlage einer Aufstellung aller Einnahmen und der verkauften Karten (Kartenabrechnung unter Vorlage der Systemrapporte), aufgeteilt nach Preisgruppen, abzurechnen und die MHE zustehende Beteiligung an den Einnahmen unter Berücksichtigung bereits geleisteter Vorauszahlungen in bar an MHE auszuzahlen. Darüber hinaus ist MHE berechtigt, während der Vorverkaufsperiode Zwischenabrechnungen über die bereits erzielten Einnahmen anzufordern.
6.3 Nicht verkaufte Karten und etwaige Ermäßigungsabschnitte für Ermäßigungen sowie Karten aus Stornierungen, denen MHE zugestimmt hat, sind bei der Abrechnung zur Prüfung vorzulegen und in einer Aufstellung gemäß 6.2 gesondert zu erfassen.
6.4 Sofern MHE an den Kosten des ÖV beteiligt oder der ÖV aus anderen Gründen zur Abrechnung der Veranstaltungskosten gegenüber MHE verpflichtet ist, sind von ÖV am Veranstaltungstag sämtliche Kosten in Kopie offen zu legen und auf Wunsch von MHE durch Originalrechnungen und ggf. weitere, von MHE verlangte geeignete Belege nachzuweisen.
6.5 Hat der ÖV seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ist der ÖV aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in seinem Heimatland verpflichtet, von den MHE geschuldeten Beträgen Quellensteuer einzubehalten und an die Finanzbehörden seines Heimatlandes abzuführen, wird der ÖV MHE gegenüber die Zahlung und Anmeldung der Quellensteuer in einer Form nachweisen, die es dem mit der Quellensteuer Belasteten ermöglicht, den erfolgten Steuerabzug gegenüber den für ihn zuständigen Steuerbehörden geltend zu machen. Geht MHE innerhalb von drei Monaten nach der Veranstaltung kein geeigneter Nachweis der Anmeldung und Abführung der Quellensteuer zu, ist der ÖV verpflichtet, den zuvor als Quellensteuer abgezogenen Betrag an MHE nachzuentrichten.
6.6 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, begleicht ÖV die Rechnungen von MHE innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auf das Konto von MHE, wobei der Eingang des Betrags maßgebend ist, spätestens jedoch am Tag der Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn in bar.
6.7 Gerät ÖV in Zahlungsverzug, ist MHE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Falls MHE in der Lage ist einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist MHE berechtigt, diesen geltend zu machen. ÖV ist berechtigt nachzuweisen, dass MHE als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
6.8 ÖV ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von MHE unbestritten sind.
7. Bild-/ Tonaufnahmen, Merchandising
7.1 ÖV ist nicht berechtigt, Bild- und/ oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung herzustellen bzw. Dritten die Herstellung solcher Aufnahmen zu genehmigen, es sei denn, dass er vorher hierfür die schriftliche Genehmigung von MHE eingeholt hat oder dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften keine Genehmigung erforderlich ist. ÖV ist darüber hinaus verpflichtet, unzulässige Bild- und/oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung durch Dritte zu verhindern.
7.2 ÖV wird alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, um das Verbot gemäß Ziffer 7.1 bekanntzumachen und durchzusetzen, d.h. er wird insbesondere entsprechende Hinweise in der Veranstaltungshalle anbringen und das Ordnungspersonal anweisen, jegliche unzulässige Aufnahme zu unterbinden. MHE ist berechtigt, von ÖV Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch ÖV gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von ÖV an MHE zu ersetzende Schaden beinhaltet auch die Ansprüche Dritter (z.B. des Künstlers) gegenüber MHE wegen Verstoßes gegen das Verbot unautorisierter Bild- und/oder Tonaufnahmen, soweit dieser Verstoß auf Zuwiderhandlung von ÖV gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von ÖV nach Ziffer 7.2 Satz 2 zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die MHE entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Dritten.
7.3 ÖV ist nicht berechtigt, im Zusammenhang mit der Veranstaltung Waren gleich welcher Art vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen, es sei denn, er hat hierzu vorab die schriftliche Genehmigung von MHE eingeholt. Ausgenommen von dem Verbot sind der Verkauf von Speisen und Getränken im Foyer der Veranstaltungsstätte.
7.4 Das Merchandisingrecht (d.h. der Verkauf von Waren, die einen Zusammenhang zum Künstler bzw. zur Veranstaltung aufweisen, wie CDs, DVDs, Videos, Kalender, Poster, Bekleidungsartikel, Programmhefte etc.) ist dem Künstler/den Künstlern vorbehalten, der/die auch ohne Einwilligung von ÖV berechtigt ist/sind, Merchandisingartikel vor, während und nach der Veranstaltung zu verkaufen. ÖV bemüht sich, eine kostenlose Bereitstellung von Standplätzen für das Merchandising zu erwirken. Sollte dies nicht möglich sein, so wird ÖV bis spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin MHE die Höhe der anfallenden Standmieten mitteilen.
8. Versicherungen, Verkehrsicherungspflicht
8.1 ÖV hat auf eigene Kosten eine entsprechende Veranstalterhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe zur Deckung der Risiken abzuschließen.
8.2 MHE ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen etwaigen Ausfall der Veranstaltung zu versichern. Eine solche Versicherung schließt ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung zwischen MHE und ÖV den Ausfallschaden von ÖV nicht mit ein. Dieser ist berechtigt, seinen eigenen Ausfallschaden auf eigene Kosten selbst zu versichern.
8.3 ÖV ist verpflichtet, für die persönliche Sicherheit der Künstler, des gesamten von MHE gestellten Personals und aller Konzertbesucher im Veranstaltungsgebäude bzw. auf dem Veranstaltungsgelände zu sorgen und hat dafür alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu treffen. MHE ist berechtigt, von ÖV Ersatz des ihm durch die Zuwiderhandlung durch ÖV gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schadens zu verlangen. Der von ÖV an MHE zu ersetzende Schaden beinhaltet insbesondere auch die Ansprüche des Künstlers, des Personals und der Konzertbesucher gegenüber MHE wegen eines an den vorgenannten Orten erlittenen Schadens, sofern der entstandene Schaden auf einer Missachtung von ÖV gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen beruht. Der von ÖV zu ersetzende Schaden umfasst dabei auch die MHV entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber dem Künstler, dem Personal und den Konzertbesuchern.
9. Ausfall der Veranstaltung
9.1 Für den Fall, dass die Veranstaltung wegen einer Erkrankung von Künstlern oder aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Witterungseinflüsse, Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Streik, Staatstrauer, Bürgerkrieg, Terrorakte, behördlicher Anordnung o. ä.) ausfallen muss, entfallen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und MHE und ÖV tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst. Vom ÖV bereits geleistete (An-)Zahlungen sind auf Anforderung des ÖV zu erstatten. ÖV ist für die Rückabwicklung der Eintrittskartenverkäufe verantwortlich, es sei denn, MHE hat den Kartenverkauf selbst angelegt. Die Gewährung von Gutscheinen an Kartenkäufer für abgesagte Veranstaltungen bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MHE. Erteilt MHE diese Zustimmung nicht, sind den Kartenkäufern die Kartenentgelte in vollem Umfang zu erstatten.
9.2 Ausgefallene Veranstaltungen können nur mit schriftlicher Zustimmung beider Vertragsparteien nachgeholt werden. Das gleiche gilt für Verlegungen noch nicht stattgefundener Veranstaltungen.
9.3 Fällt die Veranstaltung aus Gründen aus, die ÖV zu vertreten hat, bleibt der Anspruch von MHE auf die vertraglich geschuldete Vergütung bestehen. Darüber hinaus ist MHE berechtigt, Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
9.4 Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, hat MHE im Rahmen von Festivals und anderen nicht künstlerbezogenen Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, das Recht, ein vereinbartes Line-Up aus begründeten Anlässen (z.B. Erkrankung von Künstlern, mangelnde Verfügbarkeit von Künstlern zu Ausweichterminen etc.) ohne vorherige Zustimmung von ÖV zu ändern. Ansprüche des ÖV werden durch eine derartige Änderung des Line-Ups nicht begründet, soweit das neue Line-Up Gleichwertig ist.
10. Außordentliches Kündigungs- und Übernahmerecht
10.1 Kommt ÖV mit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere seiner Zahlungspflichten, in Verzug, ist MHE nach vorheriger Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.
10.2 Für den Fall, dass MHE von dem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß Ziffer 10.1 Gebrauch macht, räumt ÖV MHE hiermit unwiderruflich das Recht ein, sämtliche die vertragsgegenständliche Veranstaltung betreffenden, von ÖV geschlossenen Verträge mit Dritten (insbesondere Verträge mit Veranstaltungsstätten, Betreibern, Lieferanten von Licht- und Tontechnik, Verträge zur Herstellung bzw. Verwendung von Werbemitteln und –trägern) zu übernehmen, sofern der jeweilige Dritte der Übernahme zustimmt. Die Schadenersatzansprüche von MHV bleiben hiervon unberührt.
11. Abtretungs- und Verrechnungsverbot
ÖV ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag mit MHE im Ganzen oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MHV auf einen Dritten zu übertragen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt MHE zur fristlosen Kündigung des Vertrags und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
12. Geheimhaltung
ÖV ist verpflichtet, über alle geschäftlichen Vorgänge der durchzuführenden Veranstaltung, der damit zusammenhängenden Tournee sowie über sonstige geschäftliche Vorgänge, welche MHE betreffen, Stillschweigen zu bewahren, soweit ÖV nicht gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist, und seinen Mitarbeitern und Vertragspartnern eine ebensolche Verpflichtung aufzuerlegen.
13. Haftung
Schadenersatzansprüche gegenüber MHE – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, sofern MHE bzw. dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit werden davon nicht umfasst.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Gerichtsstand ist Würzburg.
14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform unter Einschluss von Telefax und E-Mail. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten Zweck wirtschaftlich am ehesten entsprechen. Das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 21.08.2025
